Statuten

I. Allgemeine Bestimmungen

1. Name und Sitz

Unter dem Namen “Squash Club Royal Cham“ (nachfolgend “SCRC“ genannt) besteht auf unbestimmte Dauer ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Cham ZG.

2. Zweck

1. Der SCRC bezweckt die Ausübung, den Betrieb, die Pflege und die Förderung des Squash-Sportes.

2. Insbesondere sollen das Juniorenwesen, der Wettkampf und das Turnierwesen gefördert und betrieben        werden.

3. Der SCRC ist politisch und konfessionell neutral. Er lehnt Diskriminierungen jeglicher Art ab.

3. Verbandsmitgliedschaft

Der SCRC ist Mitglied des Schweizerischen Squash Verbandes (SWISS SQUASH).

 

II. Mitgliedschaft

4. Erwerb Mitgliedschaft

1. Mitglieder des SCRC können grundsätzlich nur natürliche Personen werden.

2. Natürliche Personen, welche die vorliegenden Statuten und deren Inhalt als ganzes anerkennen, können      um Mitgliedschaft im SCRC ersuchen.

3. Zur Aufnahme im SCRC haben natürliche Personen ein schriftliches, unterzeichnetes Aufnahmegesuch        an den Vorstand des SCRS zu richten. Bei minderjährigen natürlichen Personen, d.h. natürliche                    Personen, die das 18. Altersjahr noch nicht erreicht haben, ist das Aufnahmegesuch vom gesetzlichen          Vertreter zu unterzeichnen

4. Über Aufnahmegesuche entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von              Gründen verweigert werden. Die Aufnahme oder die Ablehnung wird den betroffenen Personen schriftlich      (auch per E-Mail) mitgeteilt.

5. Kategorien von Mitgliedschaften

Der SCRC kennt folgende Mitgliederkategorien:

− Aktivmitglieder
− Junioren
− Ehrenmitglieder
− Passivmitglieder

6. Aktivmitglieder

Als Aktivmitglieder gelten natürliche Personen, die zu Beginn des Vereinsjahres das 20. Altersjahr erreicht haben.

7. Junioren

1. Als Junioren gelten natürliche Personen, die das 20. Altersjahr bis zu Beginn des Vereinsjahres noch            nicht erreicht haben.

2. Der Übertritt zu den Aktivmitgliedern erfolgt jeweils automatisch zu Beginn des neuen Vereinsjahres. Die      Anpassung des Mitgliederbeitrages erfolgt ebenfalls zu diesem Datum.

8. Ehrenmitglieder

1. Ehrenmitglieder sind natürliche Personen, die sich um den Verein in besonderem Masse verdient                  gemacht haben.

2. Die Ehrenmitgliedschaft wird auf Vorschlag des Vorstandes durch die Vereinsversammlung verliehen.            Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Vereinsversammlung Ehrenmitgliedern die Ehrenmitgliedschaft        entziehen.

9. Passivmitglieder

1. Passivmitglieder sind Freunde, Gönner und Sponsoren des SCRC, die den SCRC mit jährlichen                    Beiträgen finanziell unterstützen.

2. Als Passivmitglieder können auch juristische Personen aufgenommen werden.

10. Rechte der Mitglieder

1. Alle Mitglieder des SCRC haben das Recht:

− an ordentlichen und ausserordentlichen Vereinsversammlungen teilzunehmen;
− über das Vereinslebens in geeigneter Weise orientiert zu werden (z.B. Website, Vereinsversammlung,           Newsletter usw.);
− alle übrigen Rechte auszuüben, die ihnen gemäss Statuten zustehen.

2. Aktivmitglieder, Junioren und Ehrenmitglieder haben zudem das Recht, am Trainings- und                              Wettkampfbetrieb teilzunehmen und die dem SCRC zur Verfügung stehenden Anlagen im Rahmen der        Reglemente zu benutzen.

11. Pflichten der Mitglieder

1. Alle Mitglieder des SCRC haben die Pflicht:

− sich gegenüber dem SCRC treu und loyal zu verhalten;
− den SCRC zu unterstützen (z.B. Hilfsarbeiten [an Veranstaltungen] usw.);
− die Statuten des SCRC einzuhalten und zu befolgen;
− die Statuten und Reglemente des Schweizerischen Squash Verbandes (SWISS SQUASH) einzuhalten         und zu befolgen;
− die vom Vorstand festgelegten Mitgliederbeiträge zu bezahlen;
− alle anderen Pflichten zu erfüllen, welche sich auf diesen Statuten oder Beschlüssen der                               Vereinsversammlung oder des Vorstandes ergeben.

2. Alle Mitglieder verpflichten sich mit Unterzeichnung des Aufnahmegesuches vorbehaltlos und                        bedingungslos die vom Vorstand festgelegten Mitgliederbeiträge zu bezahlen.

3. Verletzungen dieser Pflichten kann nach vorgängiger Anhörung des betreffenden Mitglieds zum                    Ausschluss führen.

12. Erlöschen der Mitglieder

Die Mitgliedschaft erlischt:

− bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod;
− bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung der juristischen Person.

13. Austritt

1. Der Austritt aus dem SCRC kann ausschliesslich auf Ende eines Vereinsjahres erklärt werden.

2. Der Austritt hat schriftlich (auch per E-Mail) an den Vorstand bis spätestens 31. März zu erfolgen.                  Austrittserklärungen, die nach dem 31. März beim Vorstand eingehen, sind erst auf das Ende des nächst      folgenden Vereinsjahres wirksam. Das Risiko der fristgemässen Austrittserklärung liegt beim Mitglied.

3. Bei unterjähriger Austrittserklärung erfolgt keine Rückerstattung des Mitgliederbeitrags.

14. Ausschluss

1. Bei Vorliegen wichtiger Gründe kann ein Mitglied nach vorgängiger Anhörung durch den Vorstand                  jederzeit ausgeschlossen werden.

2. Als wichtige Gründe gelten insbesondere (aber nicht abschliessend), die Verletzung der Statuten oder          Reglemente des SCRC, die Nicht- oder Teilzahlung des Mitgliederbeitrages.

3. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Ausschlussentscheid ist dem ausgeschlossenen            Mitglied schriftlich (auch per E-Mail) mitzuteilen. Der Ausschlussentscheid ist mit einer                                    Rechtsmittelbelehrung zu versehen.

4. Gegen den Entscheid des Vorstandes kann das ausgeschlossene Mitglied innert 14 Tagen nach Erhalt          des Ausschlussentscheides schriftlich (auch per E-Mail) Rekurs an den Vorstand zu Handen der                    Vereinsversammlung führen. Die Vereinsversammlung entscheidet an der nächsten ordentlichen                  Versammlung endgültig über den Ausschluss. Dem Rekurs kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

5. Die Rekursfrist von 14 Tagen ist gewahrt, wenn der Rekurs am letzten Tag der Frist beim Vorstand                eingeht oder der Schweizerischen Post zu Handen des Vorstandes übergeben wird. Das                                ausgeschlossene Mitglied hat die Wahrung der Rekursfrist zu beweisen.

 

III. Organe des Vereins

15. Organe des Vereins

− Vereinsversammlung
− Vorstand
− Revisionsstelle

16. Vereinsversammlung

1. Die Vereinsversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

2. Als oberstes Organ des Vereins stehen der Vereinsversammlung folgende unübertragbare Aufgaben und      Kompetenzen zu:

− Genehmigung des Protokolls der letzten Vereinsversammlung;
− Genehmigung des Jahresberichts des Vorstandes;
− Entgegennahme des Revisionsberichts und Genehmigung der Jahresrechnung;
− Entlastung des Vorstandes;
− Wahl des Vorstandes;
− Wahl der Revisionsstelle;
− Genehmigung des Jahresbudgets;
− Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder;
− Änderung der Statuten;
− Behandlung von Rekursen gegen Ausschlussentscheide des Vorstandes;
− Ernennung von Ehrenmitgliedern und Entzug Ehrenmitgliedschaft;
− Auflösung des Vereins und Verwendung des Liquidationserlöses.

3. Eine ordentliche Vereinsversammlung hat einmal jährlich innerhalb von drei Monaten nach Abschluss            des Vereinsjahres stattzufinden. Im Übrigen kann jederzeit eine ausserordentliche Vereinsversammlung        einberufen werden.

4. Der Vorstand oder 1/5 der Mitglieder kann jederzeit die Einberufung einer ausserordentlichen                        Vereinsversammlung unter Angabe des Grundes verlangen. Die Versammlung hat spätestens innert drei      Monaten nach Eingang des Begehrens zu erfolgen. Das Begehren ist an den Vorstand zu richten.

5. Einladung und Traktandenliste sind den Mitgliedern mindestens 14 Tage vor der Vereinsversammlung          schriftlich zuzustellen. Die Zustellung via E-Mail ist gültig.

6. Anträge (samt Begründung) von Mitgliedern sind spätestens 10 Tage vor der Vereinsversammlung dem        Vorstand schriftlich zuzustellen. Die Zustellung via E-Mail ist gültig.

7. Die Vereinsversammlung wird vom Vorstand geleitet. Sofern mehrere Vorstandsmitglieder gewählt                wurden, so wird die Vereinsversammlung vom Präsidenten geleitet oder in seiner Abwesenheit von                einem anderen Vorstandsmitglied. Über die Vereinsversammlung ist mindestens ein Beschlussprotokoll        zu führen.

8. Stimm- und wahlberechtigt sind sämtliche anwesenden volljährigen Mitglieder aller Kategorien (mit                Ausnahme der Passivmitglieder).

9. Die Vereinsversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen, soweit das Gesetz oder die          Statuten es nicht anders bestimmen, mit dem einfachen Mehr. Bei Stimmengleichheit hat der                        Vorsitzende den Stichentscheid. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

10. Folgende Beschlüsse der Vereinsversammlung bedürfen der Zustimmung von 2/3 der anwesenden              stimmberechtigten Mitglieder (mit Ausnahme der Passivmitglieder): − Änderung der Statuten; − Fusion          oder Umwandlung des Vereins; − Auflösung des Vereins und Verwendung des Liquidationserlöses

17. Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus mindestens einem Mitglied.

2. Sofern dem Vorstand mehrere Mitglieder angehören, konstituiert sich dieser selber und bestimmt                  zugleich seine Zeichnungsberechtigung. Der Vorstand hat mindestens einen Präsidenten zu bestimmen.

3. In den Vorstand können nur natürliche Personen gewählt werden, die das 18. Altersjahr erreicht haben.

4. Der Vorstand wird auf eine Amtszeit von einem Jahr gewählt. Wiederwahl ist möglich.

5. Der Vorstand kann in allen Angelegenheiten Beschluss fassen, die nicht nach Gesetz oder Statuten der        Vereinsversammlung zugeteilt sind. Er führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach                  aussen. Zu den Aufgaben und Kompetenzen des Vorstandes gehören insbesondere (aber nicht                    abschliessend):

− Oberleitung des Vereins und Erteilung notwendiger Weisungen;
− Festlegung der Organisation;
− Rechnungswesen;
− Erlass von Reglementen;
− Einsetzen von Arbeitsgruppen;
− Anstellung von Personen gegen Entschädigung;
− Umstellung der Beschlüsse der Vereinsversammlung.

6. Der Vorstand versammelt sich, so oft es die Geschäfte verlangen, mindestens jedoch vier Mal pro Jahr        (jeweils am ersten Mittwoch im Februar, Mai, August und November). Jedes Mitglied kann zudem unter         Angabe der Gründe die Einberufung einer Sitzung verlangen.

7. Setzt sich der Vorstand aus mehreren Mitgliedern zusammen, so ist der Vorstand beschlussfähig, wenn        mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder an der Vorstandssitzung anwesend sind.

8. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. Sofern kein Mitglied des Vorstandes die                      mündliche Beratung verlangt, kann der Vorstand seine Beschlüsse auf dem Zirkularweg (auch per                E-Mail) fassen.

9. Die Pflichten aller Mitglieder des Vorstandes überdauern ihre Amtszeit bis zur Wiederwahl durch die              Vereinsversammlung oder bis zur Wahl eines neuen Vorstandsmitglieds durch die Vereinsversammlung.

10. Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Er hat Anrecht auf Verfügung effektiver Spesen.

18. Revisionsstelle

1. Die Vereinsversammlung wählt einen Rechnungsrevisor.

2. Als Rechnungsrevisor können natürliche oder juristische Personen gewählt werden. Sie sollten nach            Möglichkeit über gute buchhalterische Kenntnisse verfügen.

3. Die Amtszeit beträgt ein Jahr. Wiederwahl ist möglich.

4. Der Rechnungsrevisor prüft und begutachtet die Jahresrechnung und erstattet dem Vorstand über die          Ergebnisse ihrer Revisionstätigkeit einen schriftlichen Bericht zu Handen der Vereinsversammlung.

 

IV. Finanzen

19. Mittel des Vereins

Die Mittel des Vereins setzen sich insbesondere wie folgt zusammen:

− Mitgliederbeiträge;
− Erträge aus Veranstaltungen;
− Subventionen;
− Sammlungen / Schenkungen;
− Werbe- und Sponsorenbeiträge;
− Beiträge des BASPO und der Sporthilfe;
− Zuwendungen aller Art.

20. Vereinsjahr

Das Vereinsjahr dauert vom 01. Mai bis 30. April eines jeden Jahres.

21. Mitgliederbeiträge

1. Die Mitgliederbeiträge werden jährlich vom Vorstand in einem Beschluss festgesetzt.

2. Die Mitgliederbeiträge sind zu Beginn des Vereinsjahres bzw. beim Eintritt in den Verein zu bezahlen. Die      Zahlungsfrist beträgt 30 Tage.

3. Mitglieder, die den Mietgliederbeitrag nicht fristgerecht bezahlen, werden in ihren Mitgliedschaftsrechten        vollumfänglich eingestellt. Die Nichtbezahlung des Mitgliederbeitrags kann zudem zum Ausschluss aus        dem Verein führen.

4. Die Ehrenmitgliedschaft ist beitragsbefreit. Der Vorstand kann weiteren Mitgliedern den Beitrag erlassen.

22. Haftung

1. Für die Schulden des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.

2. Die persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

 

V. Auflösung des Vereins

23. Grundsatz

Der Verein kann aus folgenden Gründen (Aufzählung nicht abschliessend) aufgelöst werden:

− Auflösungsbeschluss der Vereinsversammlung;
− Fusion;
− Umwandlung;
− von Gesetzes wegen (z.B. Organisationsmangel);
− Gerichtsentscheid.

24. Auflösungsbeschluss im Besonderen

1. Die Auflösung kann durch Beschluss einer zu diesem Zweck einberufenen ausserordentlichen                      Vereinsversammlung erfolgen.

2. Die diesbezügliche ausserordentliche Vereinsversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der      stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Nehmen weniger als 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder        an dieser Vereinsversammlung teil, ist innerhalb von drei Monaten eine zweite Vereinsversammlung zu        diesem Zweck abzuhalten. Der Vorstand bestimmt das betreffende Datum.

3. Die Auflösung erfolgt, wenn mindestens 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder für die                  Auflösung stimmen. Wird das erforderliche Quorum nicht erreicht und findet eine zweite                                  Vereinsversammlung statt, so kann der Beschluss zur Auflösung des Vereins mit dem einfachen Mehr          gefasst werden.

25. Liquidation

1. Wird der Verein aufgelöst, hat eine ordentliche Liquidation zu erfolgen.

2. Die Liquidation wird durch den Vorstand besorgt.

3. Das Vereinsvermögen ist nach der Liquidation einer steuerbefreiten Organisation, die den gleichen oder        einen ähnlichen Zweck verfolgt wie der SCRC, zuzuwenden. Die Verteilung des Vereinsvermögens unter      den Mitgliedern ist ausgeschlossen.

 

VI. Inkrafttreten

Diese Statuten wurden an der ordentlichen Vereinsversammlung vom 18. Juni 2022 genehmigt. Sie ersetzen alle bisherigen Statuten.