1. Name und Sitz
Unter dem Namen `Squash Club Royal Cham‘ (SCRC) besteht mit Sitz in Cham ein Verein im Sinne von Art. 60 ZGB.
2. Zweck
Der SCRC bezweckt die Pflege und Förderung des Squash-Sportes. Insbesondere sollen der Wettkampf sowie das Turnierwesen gefördert und betrieben werden. Der SCRC ist politisch und konfessionell neutral. Der SCRC respektiert das Wohl, die Gesundheit und die Würde der Mitglieder.
3. Vereinsjahr
Das Vereinsjahr dauert vom 1. Mai bis 30. April.
4. Mitgliedschaft
Dem SCRC können angehören:
- Aktivmitglieder
- Ehrenmitglieder
- Freimitglieder
- Junioren
- Passivmitglieder
5. Aktivmitglieder
Als Aktivmitglieder gelten Personen, die zu Beginn des Vereinsjahres das 20. Lebensjahr erfüllt haben. Ehren- und Freimitglieder gelten ebenfalls als Aktivmitglieder.
6. Ehrenmitglieder
Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um den SCRC besonders und/oder langjährig verdient gemacht haben. Die Ernennung erfolgt durch die Squash Club Royal Cham Riedstrasse 1a, 6330 Cham 2 Generalversammlung mit einem qualifizierten Mehr von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten. Ehrenmitglieder sind von der Bezahlung der Mitgliederbeiträge befreit.
7. Freimitglieder
Zu Freimitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um den SCRC verdient gemacht haben. Die Ernennung erfolgt durch die Generalversammlung mit einem qualifizierten Mehr von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten. Freimitglieder sind von der Bezahlung der Mitgliederbeiträge befreit.
8. Junioren
Als Junioren gelten Personen, die das 20. Lebensjahr bis zum Ende des Vereinsjahres nicht erreicht haben. Der Übertritt zur Kategorie der Aktivmitglieder erfolgt jeweils zu Beginn des neuen Vereinsjahres. Dies trifft auch für die Mitgliederbeiträge zu.
9. Passivmitglieder
Passivmitglieder sind Freunde und Gönner des SCRC, die diesen durch jährliche Beiträge unterstützten. Als Passivmitglieder können auch juristische Personen aufgenommen werden.
10. Aufnahme
Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt durch schriftliches Beitragsgesuch an den Vorstand. Der Aufnahmebeschluss ist dem Gesuchsteller schriftlich mitzuteilen unter Beilage der Statuten. Ein Gesuch kann nach erfolgter Prüfung ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Die Entscheide des Vorstandes über die Aufnahme / Ablehnung eines Mitgliedes sind endgültig. Wer in den SCRC eintritt, unterzieht sich vorbehaltslos dessen Statuten und Reglementen.
11. Benutzung der Anlagen
Aktivmitglieder, Ehrenmitglieder, Freimitglieder und Junioren sind in Rahmen der Reglemente berechtigt, die dem Club zu Verfügung stehende Anlagen zu benutzen.
12. Stimmrecht
Aktivmitglieder, Ehrenmitglieder und Freimitglieder sind an der Generalversammlung stimmberechtigt.
13. Vorstand
In den Vorstand können Aktivmitglieder, Ehrenmitglieder und Freimitglieder gewählt werden.
14. Mitgliederbeiträge
Die Mitglieder sind verpflichtet, die von der Generalversammlung festgelegten finanziellen Leistungen zu erbringen.
15. Austritt
Der Austritt aus dem SCRC kann nur auf Ende eines Vereinsjahres erklärt werden und zwar mit schriftlicher Mitteilung an den Vorstand. Die Kündigung hat jeweils bis spätestens 31. März zu erfolgen. Austretende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Clubvermögen.
16. Ausschluss
Mitglieder, die ihre Verpflichtungen gegenüber dem SCRC nicht erfüllen oder die in anderer Weise gegen die Statuten und Reglemente oder gegen die Interessen des Clubs verstossen, können durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Einem ausgeschlossenem Mitglieder steht das schriftliche Rekursrecht an die dem Auschluss folgende Generalversammlung offen. Der Rukurs hat keine aufschiebende Squash Club Royal Cham Riedstrasse 1a, 6330 Cham 4 Wirkung. Die Generalversammlung entscheidet über den Rekurt mit einfachem Mehr und überdies endgültig.
17. Organe
Die Organe des Clubs sind:
- Generalversammlung
- Vorstand
- Rechnungsrevisoren
Sämtliche Organe sind ehrenamtlich tätig.
18. Ordentliche Generalversammlung
Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich innerhalb von 6 Monaten nach Abschluss des Vereinsjahres statt. Die Einladung mit Traktandenliste muss den Mitgliedern mindestens 14 Tage im voraus zugestellt werden. Anträge zuhanden der ordentlichen Generalversammlung müssen dem Vorstand mindestens 10 Tage vor der Generalversammlung schriftlich bekanntgegeben werden.
19. Ausserordentliche Generalversammlung
Eine ausserordentliche Generalversammlung kann vom Vorstand oder auf schriftliches Begehren von mindestens 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder einberufen werden. Einladung und Traktandenliste für eine ausserordentliche Generalversammlung sind den Mitgliedern ebenfalls 14 Tage im voraus zuzustellen.
20. Kompetenz der Generalversammlung
In die ausschliessliche Kompetenz der Generalversammlung fallen folgende Geschäfte: 1) Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung
2) Genehmigung der Jahresberichte und der Jahresrechnung
3) Genehmigung des Voranschlages, Festsetzung der Mitgliederbeiträge
4) Behandlung von Rekursen bei Ausschlüssen von Mitgliedern
5) Ernennung von Ehrenmitgliedern und Freimitgliedern
6) Wahl des Präsidenten und der Mitglieder des Vorstandes
7) Wahl des Rechnungsrevisors
8) Revision der Statuten
9) Erlass neuer Reglemente
10) Genehmigung von Reglementsänderungen, die vom Vorstand im Laufe des Vereinsjahres beschlossen wurden
11) Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
12) Beschlussfassung über Fusion oder Auflösung des Vereins.
21. Abstimmungen
Beschlüsse an der Generalversammlung werden mit dem einfachen Mehr der stimmberechtigten anwesenden Mitgliedern gefasst, es sei denn, die Statuten schreiben ausdrücklich ein bestimmtes Quorum vor. Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, es sei denn, 2/3 der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder verlangen die Durchführung geheimer Wahlen oder Abstimmungen.
22. Vorstand
Der Vorstand ist das ausführende Organ des SCRC. Er vertritt den Club nach aussen. Der Vorstand beschliesst über sämtliche Geschäfte, die nicht in die ausschliessliche Kompetenz der Generalversammlung fallen. Der Vorstand setzt sich aus mindestens 3 Mitgliedern zusammen. Er konstituiert sich selbst und wählt einen Vizepräsidenten sowie einen Kassier. Es steht im frei, weitere Mitglieder des Vorstandes mit besonderen Aufgaben (wie Spielleiter, Sekretär, Junioren etc.) zu betrauen.
23. Amtsdauer
Die Amstdauer beträg ein Jahr. Wiederwahl ist möglich.
24. Zeichnungsberechtigung
Für den SCRC zeichnen rechtsverbindlich der Präsident mit Einzelunterschrift oder der Vizepräsident zusammen mit einem Mitglied des Vorstandes. Für den Postcheck- und Bankverkehr führen der Präsident und der Kassier Einzelunterschrift.
25. Beschlussfähigkeit des Vorstandes
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der Präsident oder Vizepräsident und mindestens die Hälfte der Vorstandmitglieder answesend sind. Beschlüsse werden mit dem einfachen Mehr der Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident, in dessen Abwesenheit der Vizepräsident den Stichentscheid. Sitzungen werden vom Präsidenten nach Bedürfnis oder auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes einberufen.
26. Pflichtenheft
Für sämtliche Mitglieder des Vorstandes sind Pflichtenhefte zu schaffen.
27. Rechnungsrevisor
Die Generalversammlung wählt aus den Mitgliedern mindestens ein Rechnungsrevisor. Die Amstdauer beträgt ein Jahr. Wiederwahl ist möglich. Der Rechnungsrevisor darf dem Vorstand nicht angehören.
28. Aufgaben des Rechnungsrevisores
Der Rechnungsrevisor hat die Rechnung des SCRC sowie die Bücher und Belege zu prüfen und der Generalversammlung schriftlichen Bericht sowie Antrag für die Abnahme der Rechnung zu stellen.
29. Statutenrevision
Die Statuten können durch die Generalversammlung revidiert werden. Für die Statutenrevision sind eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
30. Fusion, Auflösung
Beschlüsse über Fusion oder Auflösung des Clubs sind nur anlässlich einer eigens einberufenen Generalversammlung zulässig und erfordern eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten.
31. Vermögen
Über die Verwendung des nach Auflösung verbleibenden Vermögens entscheidet die Generalversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten. Es haftet für Verbindlichkeiten des Vereins ausschliesslich das Vereinsvermögen, die persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
32. Squash-Anlagen
Der Vorstand wird ermächtigt, über die Benützung der Squash-Courts mit dem sports ZUGERLAND eine separate Vereinbarung abzuschliessen.
33. Administration
Der Vorstand wird ermächtigt, über die Erledigung der administrativen Belange mit dem sports ZUGERLAND eine separate Vereinbarung abzuschliessen.
34. Haus- und Platzordnung
Die jeweils gültigen Haus- und Platzordnung des sports ZUGERLAND bilden einen integrierten Bestandteil dieser Statuten.
Dieses Statuten treten sofort nach Beschluss der Generalversammlung vom 11. Juni
2014 in Kraft und ersetzen die bisherigen Statuten vom 20.September 1977 mit den
seither ergangenen Aenderungen vom 20. Dezember 1977, 6. Mai 1983, 3. Mai 1980 und 6. Mai 1994.
Cham, 11. Juni 2014
Squash Club Royal Cham